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Kein Schutz für Laptops

Ein Blick über den Tellerrand zeigt, dass Datenschutzrecht sehr unterschiedlich sein kann. Während in Deutschland der „Bundestrojaner„, also die heimliche PC- Durchsuchung über das Internet, die Debatten beherrscht, sehen sich amerikanische Datenschützer mit Bedrohungen anderer Art konfrontiert.

So ist es Gang und Gäbe, dass amerikanische Grenzschutzbehörden Laptops und andere elektronische Geräte im Eigentum von U.S.-Bürgern nach verdächtigen Daten durchsuchen, wenn diese in den Vereinigten Staaten von Amerika die Bundesgrenze überqueren. Ein hinreichender Tatverdacht (engl. probable cause) wird genauso wenig vorausgesetzt wie ein Anfangsverdacht (engl. reasonable suspicion).

Amerikanische Gerichte haben zwar erkannt, dass die Grenzschutzbehörden bei Routinekontrollen mehr Befugnisse als den Polizeibehörden zustehen. Jedoch wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass zwischen der Durchsuchung von Sachen und Laptops/elektronischer Geräte kein rechtlicher Unterschied besteht, wie im April 2008 vom U.S.-Berufungsgericht des 9. Bezirks entschieden.

In der Bundesrepublik Deutschland sind solche Durchsuchungen an dem vom BVerfG geschaffenen Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu messen, soweit eine heimliche Durchsuchung in Betracht kommt.  Die Strafverfolgungsbehörden haben die Vorschriften der StPO zu Beschlagnahme und Durchsuchung (vgl. auch § 110 Abs. 3 StPO) einzuhalten.

Die für den deutschen Grenzschutz zuständige Bundespolizei wird auf dem Gebiet der Strafverfolgung nur beschränkt tätig (§ 12 Abs. 1 BPolG). Sonstige Durchsuchung von Sachen und Sicherstellungen richten sich nach § 44  bzw.  § 47 BPolG und sind damit gesetzlich genau geregelt. Amerikanische Verhältnisse drohen dem deutschen Laptop Eigentümer daher (noch) nicht.

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