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Regelungen über Vorratsdatenspeicherung verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1 GG

Wie der Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, soeben verkündet hat, verstoßen die Vorschriften zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO) in ihrer jetzigen Form gegen Art. 10 Abs. 1 GG und sind somit nichtig.  Die bislang gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen. Indem die von den Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung jeglicher Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden dürfen (§ 113b Abs. 1 Nr. 1 TKG) , werden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet. Über die Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie wurde zudem weit hinausgegangen. Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus; die Zulässigkeit der EU-Richtlinie wurde nicht in Frage gestellt. Bei der Speicherung handele es sich aber „um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“, weshalb sie an strengste Bedingungen geknüpft werden müsse. Diese erfülle das Gesetz nicht.

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