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Update 2009: Internetsperren in Frankreich und Deutschland

„Error 404 – Site not found/ Access blocked“. Diese Meldung sehen Frankreichs Internetpiraten künftig häufiger. Denn die französische Nationalversammlung hat am 2.4.2009 das umstrittene Gesetz zur Einführung von Netzsperren (Three-strikes out: http://www.assemblee-nationale.fr/13/dossiers/Internet.asp ) in wesentlichen Teilen auf den Weg gebracht (ReH..MoBlog berichtete). Die zuständige Behörde HADOPI (Haute Autorité pour la diffusion des oeuvres et la protection des droits sur Internet), die zu diesem Zweck eingerichtet wurde, könnte bald Urheberrechtsverletzungen der Internetnutzer registrieren. Zweimal kann der Nutzer über seinen Provider mit einer Warnung über diese Datenerhebung aufmerksam gemacht werden. Nach der dritten Rechtsverletzung können Netzsperren zwischen zwei und 12 Monaten verhängt werden (sog. Three Strikes out). Richter sollen auch über die Blockade einzelner Websites entscheiden können. Unklar bleibt, wie sich die Haltung der EU zu Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen entwickelt. In den Debatten zur Reform alter Richtlinien (EU-Telekompaket) hat das EU-Parlament Internetsperren bisher missbilligt.

In Deutschland sind Internetsperren seit dem Verstoß aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wieder in der Diskussion. Bereits 2007 hat es in Deutschland seitens des Zugangsproviders Arcor Internetsperren im Sinne von Seitenzugriffssperren (durch Filterung der eigenen Domain-Name-Server) gegeben. Von den Gerichten, zuletzt OLG Frankfurt/M (U. v. 23.1.2008 – 6 W 10/08) wurde jedoch letztlich eine Mitstörerhaftung der Access-Provider bei rechtswidrigen Handlungen auf fremden Websites verneint.

Das neue Gesetzesvorhaben richtet sich gezielt gegen Internetseiten, die pornographische Schriften iSd. § 184b StGB verbreiten. Der Zugang zu diesen Seiten soll gesperrt werden. Als Rechtsgrundlage wird derzeit an einer TMG Änderung gearbeitet. Ein erstes Arbeitspapier sieht die Einführung eines § 8 a TMG vor. Diensteanbieter sind danach in der Pflicht durch geeignete und zumutbare technische Maßnahmen den Zugang zu Internetseiten zu „erschweren“, die auf der vom Bundeskriminalamt zu führenden Sperrliste enthalten sind. Das BKA-G wird ebenfalls entspr. geändert.  Kritiker werfen dem Vorhaben Symbolpolitik und technische Wirkungslosigkeit vor.

Es bleibt also weiter spannend, ob eine TMG Änderung noch in dieser Legislaturperiode vom Bundestag verabschiedet wird.

Weiterführende Literatur:

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