2. März 2010 von Katharina Fuchs
Wie der Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, soeben verkündet hat, verstoßen die Vorschriften zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a, 113b TKG, § 100g StPO) in ihrer jetzigen Form gegen Art. 10 Abs. 1 GG und sind somit nichtig. Die bislang gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen. Indem die von den Telekommunikationsunternehmen gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung jeglicher Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden dürfen (§ 113b Abs. 1 Nr. 1 TKG) , werden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet. Über die Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie wurde zudem weit hinausgegangen. Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus; die Zulässigkeit der EU-Richtlinie wurde nicht in Frage gestellt. Bei der Speicherung handele es sich aber "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt", weshalb sie an strengste Bedingungen geknüpft werden müsse. Diese erfülle das Gesetz nicht.
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2. März 2010 von Katharina Fuchs
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am heutigen Dienstag über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung, welches am 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist und Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, sämtliche Verbindungsdaten von Telefongesprächen sechs Monate lang zu speichern. Das Gesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und soll der Terrorabwehr dienen. In einer einstweiligen Anordnung hatten die Karlsruher Richter bereits 2008 das Abrufen der gespeicherten Daten durch staatliche Stellen erschwert, eine Nutzung war seither nur noch im Falle schwerer Straftaten erlaubt. Der Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, hat angekündigt, dass es sich bei der Entscheidung um ein "Grundsatz-Urteil" handeln werde.
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5. Februar 2010 von Michael Marc Maisch
Wir freuen uns mitteilen zu können, dass am 29./30. April 2010 das 5. Internationale ReH..Mo-Symposium
Bürgerrechte nach der digitalen Revolution: Freiheit - Sicherheit - Gleichgültigkeit?
in Passau stattfindet.
Die Fachveranstaltung steht unter der Schirmherrschaft des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz, Herrn Dr. Max Stadler.
Inhaltlich geht es um den Umgang mit persönlichen Daten im Internet, und zwar aus der Perspektive der Nutzer (z.B. Soziale Netzwerke), der Wirtschaft (z.B. Google) und des Staates (z.B. Online-Durchsuchung), und dabei besonders um den Aspekt, dass die Privatsphäre offenbar einen neuen, geringeren Stellenwert bekommt zugunsten effizienter Aufgabenerledigung und Lifestyle.
Wieder konnten renommierte Referenten aus dem In- und Ausland gewonnen werden. Zugesagt haben bereits u.a. Dr. Roland Vogl von der Stanford University, Kalifornien und Dr. Jan Roggenkamp (Bird & Bird). Es werden über 100 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erwartet.
Das Anmeldeformular finden Sie unter http://www.rehmo.uni-passau.de/197/.
Tags: Symposium
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19. Januar 2010 von Katharina Fuchs
Die Bundesregierung hat gestern den Gesetzentwurf zur Ratifizierung des ”Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern“ vorgelegt. Er sieht die Zustimmung des Bundestages zum sog. IT-Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern vor. Ziel des Staatsvertrages ist eine verbesserte Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Informationstechnik durch einfachere und effektivere Entscheidungsstrukturen. Er soll am 01. April 2010 in Kraft treten.
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21. Dezember 2009 von Katharina Spiegel
Nachdem bereits zahlreiche zivilgerichtliche Entscheidungen einen Zahlungsanspruch der Kostenfallen-Betreiber gegen die Nutzer abgelehnt haben und auch schon einem Verbraucherverband ein Anspruch aus § 10 UWG zugesprochen wurde, nahm nunmehr das LG Frankfurt (Beschl. v. 05.03.2009 - 5/27 KLs 12/08) zur strafrechtlichen Beurteilung der sogenannten Abo-Fallen nach § 263 StGB Stellung.
Das Gericht stellte fest, dass es an einer Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, insbesondere an einer konkludenten Täuschung, fehle. Dabei verwies das LG Frankfurt insbesondere auch auf die Pflicht des Nutzers, spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten, sich mit den Inhalten der jeweiligen Webseite sorgfältig zu befassen. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Nutzer durch das Setzen eines Hakens bestätigen müsse, dass er die AGB - in denen wiederum die Entgeltlichkeit enthalten ist - zur Kenntnis genommen habe.
Weiterhin verdeutlichte das Gericht, dass es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend gibt, dass jegliche Information im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Diese Rechtsprechung wird zu Recht von Seidl, jurisPR-ITR 24/2009 Anm. 3, kritisiert. Seidl kommt mit überzeugenden Argumenten - unter vergleichender Heranziehung der BGH-Rechtsprechung -zu einer Strafbarkeit der Abzockseiten-Betreiber.
Näheres zu den Entscheidungsgründen des Gerichts sowie die kritische Anmerkung von Seidl zu diesem Urteil finden Sie in jurisPR-ITR 24/2009, Anm. 3.
Tags: Internetstrafrecht
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21. Dezember 2009 von Alexandra Rauchhaus
Die Harmonisierung und Schaffung von Interoperabilität im IT-Bereich ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor einer modernen elektronischen Verwaltung und für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im europäischen Vergleich unabdingbar. Jedoch sind die bisherigen Versuche föderaler IT-Steuerung - wie der bestehende „IT-Flickenteppich" verdeutlicht - gescheitert.
Daher hat der Gesetzgeber im Rahmen der Föderalismusreform II die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Art. 91c GG einer verfassungsrechtlichen Regelung zugeführt, die das Dilemma von technischer notwendiger Einheit und rechtlich notwendiger Vielfalt lösen soll.
Entgegen der recht weiten Formulierung des Art. 91c GG - insbesondere Absatz 1 - kann die Norm nur so verstanden werden, dass Bund und Länder die für die ebenenübergreifende Kommunikation zwingend erforderlichen Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards mittels Staatsvertrag festlegen können. Dabei soll der Fokus auf einheitlichen Schnittstellenstandards auf der Basis von Marktstandards liegen. Auch sind mit Sicherheitsanforderungen nur solche Vorkehrungen gemeint, die die ebenenübergreifende Kommunikation gegen Angriffe und systemimmanente Schwachstellen stärken. Eine Kompetenz zur umfassenden IT-Sicherheit beinhaltet die Vorschrift dagegen nicht.
Nähere Informationen zum neu eingerichteten IT-Planungsrat und möglichen Mängel des Staatsvertrages finden Sie in Albrecht/Braun in jurisAnwZert ITR 23/2009, Anm. 3.
Tags: E-Government
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15. Dezember 2009 von Katharina Fuchs
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, das Telefon- und Internetanbietern aufgibt, alle Verbindungsdaten sechs Monate lang zu speichern. Unter den fast 35.000 Beschwerdeführern befindet sich auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die an der mündlichen Verhandlung jedoch nicht teilnimmt. Einen Teilerfolg konnten die Beschwerdeführer bereits im vergangenen Jahr erzielen, als das BVerfG eine einstweilige Anordnung erließ, derzufolge auf die gespeicherten Daten nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für Leib und Leben, für den Bestand der Bundesrepublik oder eines Bundeslandes zugegriffen werden darf. BKA-Chef Jörg Ziercke verteidigt die Vorratsdatenspeicherung: Die Verbindungsdaten seien nötig, um Terrorismus und organisierte Kriminalität nachhaltig bekämpfen zu können. Die endgültige Entscheidung des BVerfG wird im Februar oder März des kommenden Jahres erwartet.
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